§ 2c TSG

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.1974

§ 2c.

Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, obliegen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129004

alte Dokumentnummer

N8190929255L

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