§ 2c.
Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, obliegen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129004
alte Dokumentnummer
N8190929255L
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