Studien an mehreren Universitäten
§ 2c.
Besteht eine Zulassung zu mehreren ordentlichen Studien an einer oder an mehreren Universitäten, so ist der Studienbeitrag zu entrichten, sobald in einem Studium eine Beitragspflicht entsteht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2009
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019
Gesetzesnummer
20003194
Dokumentnummer
NOR40103938
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