§ 2c StubeiV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2009

Studien an mehreren Universitäten

§ 2c.

Besteht eine Zulassung zu mehreren ordentlichen Studien an einer oder an mehreren Universitäten, so ist der Studienbeitrag zu entrichten, sobald in einem Studium eine Beitragspflicht entsteht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2009

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20003194

Dokumentnummer

NOR40103938

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