§ 2c Prämiensparförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2c.

Für die ab dem 1. August 1983 abgeschlossenen Prämiensparverträge gelten § 2 und § 4 nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

  1. 1. Die Prämiensparzeit beträgt 4 Jahre,
  2. 2. die Einzahlungen des Sparers sind mit 0,75 Prozentpunkten über der Hälfte der zu Beginn jedes Kalendervierteljahres von der Oesterreichischen Nationalbank für die letzten drei Monate veröffentlichten durchschnittlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen zu verzinsen; dieser Zinssatz, der für jedes Kalendervierteljahr zu ermitteln ist, ist auf das nächste Viertelprozent aufzurunden;
  3. 3. der in Z 2 festgesetzte Zinssatz ist anstelle des im § 4 Abs. 4 und 5 angeführten Zinsfußes von 6 % anzuwenden,
  4. 4. das Kreditinstitut hat eine zusätzliche Verzinsung von 1 Prozentpunkt als Sparprämie zu gewähren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003946

Dokumentnummer

NOR12044233

alte Dokumentnummer

N3196225086L

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