Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2c.
Für die ab dem 1. August 1983 abgeschlossenen Prämiensparverträge gelten § 2 und § 4 nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- 1. Die Prämiensparzeit beträgt 4 Jahre,
- 2. die Einzahlungen des Sparers sind mit 0,75 Prozentpunkten über der Hälfte der zu Beginn jedes Kalendervierteljahres von der Oesterreichischen Nationalbank für die letzten drei Monate veröffentlichten durchschnittlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen zu verzinsen; dieser Zinssatz, der für jedes Kalendervierteljahr zu ermitteln ist, ist auf das nächste Viertelprozent aufzurunden;
- 3. der in Z 2 festgesetzte Zinssatz ist anstelle des im § 4 Abs. 4 und 5 angeführten Zinsfußes von 6 % anzuwenden,
- 4. das Kreditinstitut hat eine zusätzliche Verzinsung von 1 Prozentpunkt als Sparprämie zu gewähren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003946
Dokumentnummer
NOR12044233
alte Dokumentnummer
N3196225086L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)