§ 2c.
Versetzungen in den Ruhestand haben so zu erfolgen, daß sie mit Ablauf eines Monatsletzten wirksam werden.
Art. 13 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 112/2019 lautet: „In § 2c Abs. 2 werden nach dem Wort „Ruhestandsverhältnis“ ein Strichpunkt und die Wortfolge „Ansprüche auf Abfertigung richten sich nach § 26 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956“ eingefügt.“. Diese Änderung soll ab 1.1.1999 in Kraft treten, konnte aber in dieser Fassung nicht eingearbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12111500
alte Dokumentnummer
N6199654791J
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