tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX in Kraft (vgl. § 11 Abs. 13)
Umschuldungsklauseln
§ 2c.
(1) Die Emissionsbedingungen der Anleihen, Obligationen sowie anderen Schuldverschreibungen, die der Bund in einer oder mehreren Tranchen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr begeben hat (in der Folge „Schuldverschreibungen“), haben Regelungen zu enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen vorsehen (emissionsübergreifende Änderung).
(2) Emissionsbedingungen gemäß Abs. 1 haben, soweit auf diese anwendbar, Umschuldungsklauseln gemäß Abs. 1 zu enthalten, die dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM‑Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX, entsprechen.
(3) Soweit Emissionsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten für Umschuldungsklauseln die Allgemeinen Bedingungen für die Ausstattung von Bundesanleihen der Republik Österreich (die „Allgemeinen Bedingungen“).
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Gesetzesnummer
10004716
Dokumentnummer
NOR40240664
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