§ 2b ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2009

§ 2b.

Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen, ist für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Schlagworte

Eingangsabgaben

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40105950

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)