§ 2b.
Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen, ist für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Schlagworte
Eingangsabgaben
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40105950
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