§ 2b
(1) Ersatzleistungen gemäß § 1 Abs. 3a sind für Schäden zu erbringen, die Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG , ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat oder bei der in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.
(2) Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Abs. 1 besteht, wenn
- 1. das Versicherungsunternehmen oder sein nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellter Schadenregulierungsbeauftragter die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG nicht rechtzeitig erfüllt hat,
- 2. das Versicherungsunternehmen für das Inland keinen Schadenregulierungsbeauftragten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellt hat und der Geschädigte seinen Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend gemacht hat.
(3) Der Anspruch ist im Fall des Abs. 2 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG festgesetzten Frist und im Fall des Abs. 2 Z 2 innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, zu dem der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte müssen, dass kein Schadenregulierungsbeauftragter bestellt ist. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte gegen den Schädiger oder den Versicherer gerichtliche Schritte eingeleitet hat.
(4) Der Anspruch auf eine Leistung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn das Versicherungsunternehmen oder der Schadenregulierungsbeauftragte die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a erfüllt.
(5) Der Geschädigte kann gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmen gerichtlich nur geltend machen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung gemäß Abs. 1 bis 3 vorliegen und der Anspruch noch nicht erloschen ist.
(6) Die §§ 4, 6 und 7 sind auf Leistungen gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.
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