Sprengel der Staatsanwaltschaft
§ 2b
(1) Der Sprengel der Staatsanwaltschaft orientiert sich (vorbehaltlich der Sonderzuständigkeiten) nach jenem des Landesgerichts, an deren Sitz sie eingerichtet ist.
(2) Dies gilt sinngemäß auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4.
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