§ 2b StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Sprengel der Staatsanwaltschaft

§ 2b

(1) Der Sprengel der Staatsanwaltschaft orientiert sich (vorbehaltlich der Sonderzuständigkeiten) nach jenem des Landesgerichts, an deren Sitz sie eingerichtet ist.

(2) Dies gilt sinngemäß auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4.

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