§ 2b SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Begriffsbestimmungen

§ 2b.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.

(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. m des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)