§ 2b Prämiensparförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2b.

Für die nach dem 6. September 1979 abgeschlossenen Prämiensparverträge gilt § 2 nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

  1. 1. Die Prämiensparzeit beträgt vier Jahre,
  2. 2. das Kreditinstitut hat für die Zeit bis 31. Dezember 1979 eine Sparprämie in Höhe von einem Drittel, für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1980 in Höhe von einem Sechstel und für die Zeit ab 1. Jänner 1981 in Höhe von mindestens einem Sechstel zu gewähren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003946

Dokumentnummer

NOR12044232

alte Dokumentnummer

N3196225085L

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