Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2b.
Für die nach dem 6. September 1979 abgeschlossenen Prämiensparverträge gilt § 2 nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- 1. Die Prämiensparzeit beträgt vier Jahre,
- 2. das Kreditinstitut hat für die Zeit bis 31. Dezember 1979 eine Sparprämie in Höhe von einem Drittel, für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1980 in Höhe von einem Sechstel und für die Zeit ab 1. Jänner 1981 in Höhe von mindestens einem Sechstel zu gewähren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003946
Dokumentnummer
NOR12044232
alte Dokumentnummer
N3196225085L
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