§ 2b ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 2b.

(1) Der Österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der für Österreich gemäß Art. X des EWR-Abkommens geltenden Fassung, vorbehalten bleibt. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden.

(2) Kann der Anteil gemäß Abs. 1 nicht erreicht werden, so darf er nicht niedriger als der im Jahre 1988 erreichte Anteil sein.

Schlagworte

Werbeleistung, Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12014165

alte Dokumentnummer

N1199312795A

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