§ 2b NAG-DV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Abs. 4a tritt mit jenem Bundesgesetz, welches einen neuen § 19 Abs. 1a NAG einführt, außer Kraft (vgl. § 13 Abs. 19).

Papillarlinienabdrücke

§ 2b.

(1) Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.

(2) Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.

(3) Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.

(4) Ist ein Hinderungsgrund gemäß Abs. 3 für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.

(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. II Nr. 160/2026)

(5) Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.

Schlagworte

Verlängerungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40278852

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