Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze
§ 2b.
(1) Die Organe der Behörde können Fahrzeuge, die die Grenzen der in derAnlage genannten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.
(2) Organe der Behörde können auch Lenker und Lenkerinnen und weitere Insassen und Insassinnen der in Abs. 1 genannten Fahrzeuge zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.
(3) Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
20012864
Dokumentnummer
NOR40269151
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