§ 2b LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 2b

Landesvertragslehrern mit Ausnahme der Landesvertragslehrer, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die

  1. 1. für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, oder die
  2. 2. an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten,

    gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe von einem Dreißigstel der Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.

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