§ 2b GBK/GAW-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.1994

Förderungsmaßnahmen

§ 2b

Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes für Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen vorzusehen, die das Gleichbehandlungsgesetz beachten.

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