§ 2a
(1) Entschädigung nach § 1 Abs. 3 ist zu leisten,
- 1. wenn eine Person bei einem Unfall im Inland getötet, an ihrem Körper verletzt oder an ihrer Gesundheit geschädigt worden ist,
- 2. wenn sie während des Unfalls bestimmungsgemäß einen Sicherheitsgurt oder einen Sturzhelm verwendet hat,
- 3. soweit mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Schädigung ohne die Verwendung des Sicherheitsgurts beziehungsweise des Sturzhelms nicht oder nicht in dieser Schwere eingetreten wäre, und
- 4. soweit der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz hat.
(2) Der Entschädigungsanspruch ist nach Abs. 1 Z 4 ausgeschlossen durch
- 1. Schadenersatzansprüche nach den §§ 1293 ff. ABGB, nach dem EKHG oder nach vergleichbaren Haftpflichtbestimmungen, die durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind oder unverzüglich, spätestens nach Mahnung gezahlt werden;
- 2. Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger auf Leistungen, die den selben Schaden ausgleichen sollen, oder ähnliche Versorgungsansprüche.
(3) Die Entschädigung ist überdies ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete
- 1. den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, etwa durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, oder
- 2. das Kraftfahrzeug benützt hat oder mit ihm befördert worden ist, obwohl er wußte, daß dies gegen den Willen des Halters geschieht.
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