§ 2a VerkOG

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.1987

§ 2a

(1) Entschädigung nach § 1 Abs. 3 ist zu leisten,

  1. 1. wenn eine Person bei einem Unfall im Inland getötet, an ihrem Körper verletzt oder an ihrer Gesundheit geschädigt worden ist,
  2. 2. wenn sie während des Unfalls bestimmungsgemäß einen Sicherheitsgurt oder einen Sturzhelm verwendet hat,
  3. 3. soweit mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Schädigung ohne die Verwendung des Sicherheitsgurts beziehungsweise des Sturzhelms nicht oder nicht in dieser Schwere eingetreten wäre, und
  4. 4. soweit der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz hat.

(2) Der Entschädigungsanspruch ist nach Abs. 1 Z 4 ausgeschlossen durch

  1. 1. Schadenersatzansprüche nach den §§ 1293 ff. ABGB, nach dem EKHG oder nach vergleichbaren Haftpflichtbestimmungen, die durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind oder unverzüglich, spätestens nach Mahnung gezahlt werden;
  2. 2. Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger auf Leistungen, die den selben Schaden ausgleichen sollen, oder ähnliche Versorgungsansprüche.

(3) Die Entschädigung ist überdies ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete

  1. 1. den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, etwa durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, oder
  2. 2. das Kraftfahrzeug benützt hat oder mit ihm befördert worden ist, obwohl er wußte, daß dies gegen den Willen des Halters geschieht.

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