Fortführung des Vertrags mit dem abgebenden Anbieter
§ 2a.
(1) Der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dem Endnutzer unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatznummer zur Verfügung zu stellen, sofern dieser ausdrücklich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses entweder gemäß Abs. 2 gegenüber dem aufnehmenden oder gemäß Abs. 3 gegenüber dem abgebenden Anbieter verlangt hat.
(2) Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies gemeinsam mit der Erteilung des Auftrags zur Durchführung der Nummernübertragung zu erfolgen. Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dieses Verlangen spätestens unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung des Portierdatums an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter weiterzuleiten. Eine Bekanntgabe des Fortführungsverlangens gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter ist jedoch in Fällen einer Portierung ohne Nummernübertragungsinformation gemäß § 6 Abs. 2 nicht zulässig.
(3) Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies bis zum erfolgreichen Abschluss der Nummernübertragung zu erfolgen. Das Verlangen ist an eine der Kontakt-/Eingabestellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025
Gesetzesnummer
20011899
Dokumentnummer
NOR40270787
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