§ 2a.
(1) Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben:
- 1. Die Verwertung der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998, übereigneten Kunstgegenstände;
- 2. die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Z 1 an natürliche Personen, die als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich haben;
- 3. die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 182/1998, an Personen im Sinne der Z 2;
- 4. die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, BGBl. I Nr. 99/2010;
- 5. den Abschluss und die Durchführung von Vereinbarungen gemäß § 2c Abs. 2 und 3.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 können auch für Projekte verwendet werden, die mit Hilfeleistungen und Unterstützungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängen, insbesondere solche Projekte, die der Hilfe an durch nationalsozialistische Verfolgung schwer betroffene Gemeinschaften dienen.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nicht für Leistungen zu verwenden, die bereits gemäß § 2 erbracht werden.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 4 sind im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017
Gesetzesnummer
10004989
Dokumentnummer
NOR40134545
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