§ 2a KlubFinG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

§ 2a

Darüber hinaus gebührt jedem Klub, der in dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vertreten ist, für je angefangene 50 Abgeordnete ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.

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