Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015
Allgemeiner Grundsatz
§ 2a.
(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20004375
Dokumentnummer
NOR40172229
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