§ 2a IWG

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015

Allgemeiner Grundsatz

§ 2a.

(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20004375

Dokumentnummer

NOR40172229

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)