Gleichstellung von freien Dienstnehmern
§ 2a.
Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sind Arbeitnehmern gleich gestellt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Gleichstellung von freien Dienstnehmern
§ 2a.
Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sind Arbeitnehmern gleich gestellt.
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