§ 2a Härtefallfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

§ 2a.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die LFBIS-Nummer oder Steuernummer, Name und Anschrift des Betriebsinhabers, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer Österreich mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Gesetzesnummer

20011085

Dokumentnummer

NOR40221440

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