§ 2a.
(1) Ein Notar, dem die Befugnis gemäß § 6 Grundbuchsumstellungsgesetz zusteht, ist bei der Ausübung dieser Befugnis als Gerichtskommissär tätig.
(2) Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet des Abs. 3 auf das Personenverzeichnis nur, soweit er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird.
(3) Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 3 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.
1. § 6 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, regelt die automationsunterstützte Grundbuchsabfrage durch Notare.
2. Die im Abs. 3 angeführten Bestimmungen des § 5 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, regeln die Grundbuchseinsicht bei Gericht.
3. Hinsichtlich der Gebühren siehe Tarifpost 9 lit. d GGG, BGBl. Nr. 501/1984.
Schlagworte
Grundbuchsabfrage
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002173
Dokumentnummer
NOR12028600
alte Dokumentnummer
N2197014599T
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