Finanzierung
§ 2a.
Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über
- 1. Zuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
- 2. Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,
- 3. Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
- 4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 2b Z 5),
- 5. sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie
- 6. sonstige Einnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40173543
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