§ 2a FHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan

§ 2a.

(1) Der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan (FH-EF-Plan) ist das strategische Planungsinstrument des Bundes für die Entwicklung des Fachhochschulsektors und die Finanzierung von Fachhochschul-Studiengängen. Er hat insbesondere zu umfassen:

  1. 1. die von den Fachhochschulen entsprechend den Zielen und leitenden Grundsätzen gemäß § 3 zu erbringenden Leistungen;
  2. 2. die Grundsätze für neue Fachhochschul-Studiengänge und Änderung bestehender Fachhochschul-Studiengänge zur Weiterentwicklung des hochschulischen Portfolios und der Hochschulstruktur;
  3. 3. die vorgesehenen finanziellen Mittel des Bundes.

(2) Der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan hat einen Planungszeitraum von zumindest drei Jahren zu umfassen.

(3) Mit jenen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die Bundesmittel gemäß Abs. 1 Z 3 erhalten, sind Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40225398

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)