§ 2a FAG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2022

Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz

§ 2a.

(1) Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, BGBl. I Nr. 69/2017, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag der Länder im Jahr 2017 eine halbe Million Euro und ist dieser Betrag bis 20. Dezember 2017 zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40242447

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