§ 2a Einreise auf dem Luftweg nach Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 04.6.2020

§ 2a.

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten haben.

(2) Weiters gilt diese Verordnung nicht für österreichische Staatsbürger oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisen.

(3) Die von Abs. 1 und 2 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den genannten Nachbarstaaten aufhältig waren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 252/2020

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Gesetzesnummer

20011082

Dokumentnummer

NOR40223636

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