§ 2a COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.2021

Registrierung

§ 2a.

(1) Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:

  1. 1. Vor- und Nachname,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),
  4. 4. Datum der Einreise,
  5. 5. etwaiges Datum der Ausreise,
  6. 6. Abreisestaat oder -gebiet
  7. 7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
  8. 8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
  9. 9. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.

(2) Die Registrierung hat nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.

(3) Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend derAnlage E oder der Anlage F entsprochen werden.

(4) Eine Registrierung darf frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40231304

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