Registrierung
§ 2a.
(1) Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:
- 1. Vor- und Nachname,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),
- 4. Datum der Einreise,
- 5. etwaiges Datum der Ausreise,
- 6. Abreisestaat oder -gebiet
- 7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
- 8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
- 9. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
(2) Die Registrierung hat nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.
(3) Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend derAnlage E oder der Anlage F entsprochen werden.
(4) Eine Registrierung darf frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40231304
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