§ 2a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

§ 2a.

(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, oder ist ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Sind beide Ehegatten als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006011

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