§ 2a Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Übertragener Wirkungsbereich

§ 2a.

(1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,
  2. 2. die Ausstellung der Apothekerausweise gemäß § 3e Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
  3. 3. die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms gemäß § 3a Abs. 2 Apothekengesetz,
  4. 4. die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b Abs. 4 Apothekengesetz,
  5. 5. die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß § 3c Apothekengesetz,
  6. 6. die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3d Abs. 1 Apothekengesetz,
  7. 6a. Durchführung von Meldeverfahren zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG ,
  8. 7. die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke gemäß§ 51 Abs. 4 Apothekengesetz,
  9. 8. die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke gemäß §§ 24, 53iVm § 51 Apothekengesetz,
  10. 9. die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß § 12 Abs. 4 Apothekengesetz,
  11. 10. die allenfalls erforderliche Nachprüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und bei Nichtentsprechen die Antragstellung auf Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 12 Abs. 5 Apothekengesetz,
  12. 11. die Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke gemäß § 24 Abs. 7 Apothekengesetz oder Anstaltsapotheke gemäß § 38 Apothekengesetz innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz,
  13. 12. die Genehmigung von Pachtverträgen sowie deren Änderungen, Genehmigung des Pächters, allfällige Nachprüfung von bestehenden Pachtverträgen und Zurücknahme der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz,
  14. 13. die Genehmigung der Abstandnahme von der Verpachtungspflicht gemäß § 17 Abs. 6 Apothekengesetz,
  15. 14. die Genehmigung des Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17a Apothekengesetz,
  16. 15. die Genehmigung des Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Apothekengesetz,
  17. 16. die Entgegennahme der Namhaftmachung der Leiterbestellung bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Apothekengesetz,
  18. 17. die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,
  19. 18. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b und Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG ,
  20. 19. die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und von sonstigen Bescheinigungen und
  21. 20. die Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten gemäß § 15 Abs. 6 Arzneimittelgesetz.

(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(3) Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Abs. 1 eine Bearbeitungsgebühr einheben.

(4) Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

  1. 1. ergänzende Richtlinien zur praktischen Ausbildung der Apotheker,
  2. 2. Apothekerausweisrichtlinie und
  3. 3. Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung).

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