§ 2a Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1981

§ 2a.

(1) Die Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ist nur zulässig, soweit dies für die Österreichische Apothekerkammer zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Die gemäß § 2 verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, Apotheker, Ärzte, an den Österreichischen Apothekerverlag, an Erzeuger, Depositeure, Klein- und Großverteiler sowie Konsumenten von Arzneimitteln bzw. sonstigen in den Apotheken zu führenden Waren übermittelt werden.

Schlagworte

Kleinverteiler

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129708

alte Dokumentnummer

N8194728469L

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