Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
§ 2a.
(1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
- 1. bis 1 648 €0 vH,
- 2. über 1 648 bis 1 798 €1 vH,
- 3. über 1 798 bis 1 948 €2 vH.
- Z 3 ist auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden.
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 14/2018)
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Gesetzesnummer
10008903
Dokumentnummer
NOR40200801
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