§ 2a AMPFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

§ 2a.

(1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage

  1. 1. bis 1 648 €0 vH,
  2. 2. über 1 648 bis 1 798 €1 vH,
  3. 3. über 1 798 bis 1 948 €2 vH.

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).

(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 14/2018)

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40200801

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