§ 2 ZustellFormV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

§ 2.

Für Zustellungen durch Organe der Behörden sind die Formulare 1, 2, 5 und 6 zu verwenden, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden.

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