§ 2 Zuschuß - U-Bahn-Bau in Wien

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1970

§ 2.

Die finanzielle Bundeshilfe ist für den Ausbau der Linien U 1, U 2 und U 4 im Sinne des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Planes über den Verlauf der genannten U-Bahnlinien sowie für die Anschaffung von 100 Doppeltriebwagen bestimmt. Die Leistung des Bundes ist an den ausdrücklichen Vorbehalt geknüpft, daß weder aus dem Titel der Preissteigerung, noch aus jenem der Projektsänderung weitere Ansprüche gegen den Bund geltend gemacht werden können.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10004082

Dokumentnummer

NOR12045094

alte Dokumentnummer

N3197019429S

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