§ 2.
Die finanzielle Bundeshilfe ist für den Ausbau der Linien U 1, U 2 und U 4 im Sinne des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Planes über den Verlauf der genannten U-Bahnlinien sowie für die Anschaffung von 100 Doppeltriebwagen bestimmt. Die Leistung des Bundes ist an den ausdrücklichen Vorbehalt geknüpft, daß weder aus dem Titel der Preissteigerung, noch aus jenem der Projektsänderung weitere Ansprüche gegen den Bund geltend gemacht werden können.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10004082
Dokumentnummer
NOR12045094
alte Dokumentnummer
N3197019429S
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