§ 2 ZusatzstoffeKennzV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 2

(1) Zusatzstoffe, die nicht für Letztverbraucher bestimmt sind, sind wie folgt zu kennzeichnen:

  1. 1. a) der Name des Zusatzsstoffes und - soweit vorhanden - die EWG-Nummer; bei Zusatzstoffmischungen gilt dies für jeden einzelnen Zusatzstoff, wobei in diesem Fall die Reihenfolge der Angaben in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile erfolgen muß;
  2. b) der (die) Name(n) der sonstigen Zutaten, die den Zusatzstoffen beigemengt wurden, um deren Lagerung, Verkauf, Standardisierung, Verdünnung oder Lösung zu erleichtern, in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile;
  1. 2. die Angabe „zur Verwendung in Lebensmitteln“ oder „für Lebensmittel, begrenzte Verwendung“ oder einen genaueren Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in Lebensmitteln;
  2. 3. gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Lagerung und Verwendung;
  3. 4. die Gebrauchsanleitung, wenn der Zusatzstoff sonst nicht sachgemäß verwendet werden könnte;
  4. 5. das Los (Charge);
  5. 6. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers;
  6. 7. die Nettofüllmenge;
  7. 8. bei Mischungen eine Angabe, die es dem Verwender ermöglicht, die für einzelne Zusatzstoffe oder anderen Zutaten geltenden Höchstmengenregelungen für Lebensmittel und Verzehrprodukte einzuhalten;
  8. 9. bei Farbstoffen, die Angabe „Lebensmittelfarbstoff“;
  9. 10. bei Carrageen (E 407) und Pektinen (E 440), denen zum Zweck der Standardisierung Zucker(arten) zugesetzt wurden, die Angabe „mit Zucker standardisiert“; bei Sorbitsirup (E 420ii), der nach Hydrolyse mehr als 1 Prozent Gesamtzucker liefert, eine diesbezügliche Angabe.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Absatz 1 Z 1 lit. b), Z 4, 5, 6 und 8 geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, sofern die Angabe „für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel“ an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht ist.

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