§ 2 Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 2.

Ausgenommen von diesem Zurückbehaltungsrecht sind Waren, für die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002799

Dokumentnummer

NOR12034169

alte Dokumentnummer

N2198717352R

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