§ 2 Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 4

§ 2.

(1)  Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenendruhe vorgenommen werden können.

(2)  Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020

Gesetzesnummer

20011092

Dokumentnummer

NOR40223516

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