§ 2.
(1) Zur Erlassung des Verbotes sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese, zuständig.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der in Abs. 1 genannten Behörden hat in letzter Instanz der Landeshauptmann zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10005228
Dokumentnummer
NOR12058580
alte Dokumentnummer
N4195214992S
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