§ 2 Zuckergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 619/1987

§ 2.

(1) Der Abschöpfungssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis nach § 3 und dem Frei-Grenze-Preis nach § 4. Er ist nach Maßgabe der nachstehenden Absätze durch das Bundesministerium für Finanzen in Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten Ware durch Verordnung festzusetzen.

(2) Der Abschöpfungssatz ist für Rüben- und Rohrzucker der Nummer 1701 des Zolltarifs - getrennt für Roh- und Weißzucker - sowie für Melasse der Nummer 1703 des Zolltarifs festzusetzen. Wird nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Weißzucker mit einer höheren Polarisation als 99,9 Grad in einer solchen Menge und unter solchen Umständen eingeführt, daß hiefür für die inländischen Erzeuger ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen, so ist der Abschöpfungssatz für Weißzucker durch einen um 10 vH erhöhten Abschöpfungssatz zu ersetzen.

(3) Der Abschöpfungssatz für Zuckerrüben der Unternummer 1212 91 des Zolltarifs ist mit 12 vH des Abschöpfungssatzes für Weißzucker festzusetzen.

(4) Der Abschöpfungssatz für alle anderen diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist mit dem gleichen Betrag wie für Weißzucker festzusetzen.

(5) Ändern sich die für die Festsetzung des Abschöpfungssatzes maßgeblichen Preise (§§ 3 und 4) so weit, daß sich daraus eine Erhöhung oder Verminderung von mehr als 5 v. H. des Abschöpfungssatzes ergibt, so ist der Abschöpfungssatz neu festzusetzen.

(6) Liegt der Erwerbspreis einer eingeführten Ware frei österreichische Grenze unter dem Frei-Grenze-Preis gemäß § 4, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Preisen zusätzlich abzuschöpfen. Dies gilt auch für Waren, für die im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld ein Erwerbspreis nicht vorliegt, deren zu einem späteren Zeitpunkt erzielter Verkaufspreis, rückgerechnet frei österreichische Grenze, aber unter dem für den bereits erhobenen Abschöpfungsbetrag maßgeblichen Frei-Grenze-Preis liegt.

(7) Die Verordnungen gemäß den vorstehenden Absätzen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 619/1987

Schlagworte

Rübenzucker, Rohzucker

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004017

Dokumentnummer

NOR12044713

alte Dokumentnummer

N3196710068T

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