§ 2 Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

Ausbildungsziele

§ 2.

(1) Die Grundausbildung hat die Aufgabe, den Zollwachebeamten und den zur Probedienstleistung im Zollwachdienst zugelassenen Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes die zum Vollzug des Dienstes erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem für ihren Aufgabenbereich entsprechenden Umfang zu vermitteln, sie körperlich zu ertüchtigen und sie zu einem pflichtbewußten, unparteiischen und der demokratischen Rechtsordnung entsprechenden Verhalten zu erziehen.

(2) Die Fachausbildung hat die Aufgabe, befähigte Zollwachebeamte zu Bewältigung aller dienstlichen Aufgaben auf ihrer Verwendungsebene vorzubereiten, damit sie nach ihrem Berufswissen und ihrer Diensterfahrung als dienstführende Beamte und für Aufgabenbereiche mit Fachverwendung herangezogen werden können.

(3) (Anm.: Abs.3 außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986).

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12102506

alte Dokumentnummer

N61986186560

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