Ausbildungsziele
§ 2.
(1) Die Grundausbildung hat die Aufgabe, den Zollwachebeamten und den zur Probedienstleistung im Zollwachdienst zugelassenen Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes die zum Vollzug des Dienstes erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem für ihren Aufgabenbereich entsprechenden Umfang zu vermitteln, sie körperlich zu ertüchtigen und sie zu einem pflichtbewußten, unparteiischen und der demokratischen Rechtsordnung entsprechenden Verhalten zu erziehen.
(2) Die Fachausbildung hat die Aufgabe, befähigte Zollwachebeamte zu Bewältigung aller dienstlichen Aufgaben auf ihrer Verwendungsebene vorzubereiten, damit sie nach ihrem Berufswissen und ihrer Diensterfahrung als dienstführende Beamte und für Aufgabenbereiche mit Fachverwendung herangezogen werden können.
(3) (Anm.: Abs.3 außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986).
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10008295
Dokumentnummer
NOR12102506
alte Dokumentnummer
N61986186560
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