§ 2.
(1) Gemäß § 1 Abs. 1 erlassene Verordnungen sind nur anzuwenden, wenn
- 1. bei der zollamtlichen Abfertigung ein Zeugnis über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung der in diesem Zeugnis angeführten Waren vorgelegt wird, das von einer ermächtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt worden ist, und
- 2. die Waren unmittelbar aus dem Ursprungsland in das österreichische Zollgebiet versandt worden sind.
(2) Inhalt und Form des im Abs. 1 Z 1 genannten Zeugnisses sowie die zu seiner Ausstellung ermächtigten Stellen des Ursprungslandes sind in Vereinbarungen mit dem Ursprungsland festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004111
Dokumentnummer
NOR12045355
alte Dokumentnummer
N3197210808R
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