§ 2.
(1) Die Erfassung der erforderlichen Daten für die Ausgangsbestätigung gemäßAnlage 1 hat im Rahmen des hier geregelten Verfahrens in elektronischer Form zu erfolgen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 6 (Notfallverfahren) kann das zuständige Zollamt von der unmittelbaren elektronischen Erfassung der Daten durch den Bewilligungsinhaber in elektronischer Form auf Grund von Abfertigungsspitzen absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200 Euro nicht übersteigen, und nur für im Rahmen der Bewilligung festgelegte Ausnahmefälle (z. B. Abfertigungsspitzen). Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von 3 Kalendertagen nach Ausstellung der Austrittbestätigung nachträglich elektronisch zu erfassen und der Zollbehörde zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20009483
Dokumentnummer
NOR40180097
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