§ 2 Zoll-Datenaustausch-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 2.

Im Weg des Datenaustausches können nur Anmeldungen für die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr in der Einfuhr oder zum Eingangsvormerkverkehr abgegeben werden, wenn dem Anmelder eine Zahlungfrist nach § 175 Abs. 3 oder 4 ZollG zusteht. Ausgenommen sind

  1. a) Anmeldungen, die Angaben enthalten müssen, welche in der Nachricht nicht erfaßt werden können,
  2. b) Sammelanmeldungen und Abmeldungen (§§ 52a und 97 ZollG),
  3. c) unvollständige Anmeldungen (§ 52b Abs. 1 und 2 ZollG) sowie
  4. d) individuelle Ausnahmefälle, die auf Antrag des Teilnehmers in der Bewilligung gemäß § 54 Abs. 3 ZollG zu bestimmen sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004793

Dokumentnummer

NOR12052067

alte Dokumentnummer

N3199318060L

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