§ 2.
Im Weg des Datenaustausches können nur Anmeldungen für die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr in der Einfuhr oder zum Eingangsvormerkverkehr abgegeben werden, wenn dem Anmelder eine Zahlungfrist nach § 175 Abs. 3 oder 4 ZollG zusteht. Ausgenommen sind
- a) Anmeldungen, die Angaben enthalten müssen, welche in der Nachricht nicht erfaßt werden können,
- b) Sammelanmeldungen und Abmeldungen (§§ 52a und 97 ZollG),
- c) unvollständige Anmeldungen (§ 52b Abs. 1 und 2 ZollG) sowie
- d) individuelle Ausnahmefälle, die auf Antrag des Teilnehmers in der Bewilligung gemäß § 54 Abs. 3 ZollG zu bestimmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004793
Dokumentnummer
NOR12052067
alte Dokumentnummer
N3199318060L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)