§ 2 ZNV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt, als:

  1. 1. Störung: eine Störung oder eine schwere Störung gemäß § 2 Abs. 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005;
  2. 2. Flugunfall: ein Unfall im Bereich der Luftfahrt gemäß § 2 Abs. 3 des Unfalluntersuchungsgesetzes;
  3. 3. Vorfall: eine Störung oder ein Flugunfall;
  4. 4. Flugnot: ein Ereignis, bei welchem ein Luftfahrzeug vermisst wird, einen Flugunfall erlitten hat oder auf andere Weise in Not geraten ist;
  5. 5. Flugverkehrsdienststellen: jene Stellen der Austro Control GmbH, die den Flugverkehrskontrolldienst (ATC), den Fluginformationsdienst (FIS) sowie den Alarmdienst ausüben;
  6. 6. Notfall: Ereignis innerhalb der Flugplatzgrenzen, welches zB durch Naturkatastrophen, Brände, Gefahrguttransporte udgl. hervorgerufen wird und die Sicherheit der Luftfahrt gefährden kann;
  7. 7. Einsatzleiter: die zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb der Flugplatzrettungsbereiche (§ 6 Abs. 1) von den Zivilflugplatzhaltern bestellte Personen;
  8. 8. Notsender (ELT): Ein Gerät, welches nach einem Unfall automatisch oder manuell ausgelöst, charakteristische Signale auf den dafür vorgesehenen Frequenzen abstrahlt;
  9. 9. Notsignal: Signale und Zeichen im Sinne des Anhanges A der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), BGBl. Nr. 56/1967 in der jeweils geltenden Fassung;
  10. 10. Einsatzübung:
  1. a) umfassende Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung des Einsatzplanes, aller Einrichtungen und des Zusammenwirkens aller Stellen, die Such- und/oder Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen bzw. an deren Durchführung mitzuwirken haben, dient; die ausführliche Analyse dieser umfassenden Einsatzübung unter Beiziehung aller an der Übung beteiligten Stellen ist Bestandteil dieser Übung;
  2. b) Teil-Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung der Behebung von Unzulänglichkeiten, die bei der Durchführung der umfassenden Einsatzübung aufgetreten sind, dient;
  1. 11. Flugplatzbezugspunkt: der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der Zivilflugplatzverordnung (ZFV 1972), BGBl. Nr. 313/1972;
  2. 12. Notlandungen: Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes;
  3. 13. verantwortlicher Pilot: verantwortlicher Pilot im Sinne des § 2 LVR 1967;
  4. 14. Anhang 14: Anhang 14, Band 1, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ), BGBl. Nr. 97/1949 in der jeweils geltenden Fassung;
  5. 15. ärztlicher Leiter: eine in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes befugte Person, welche zusätzlich die Qualifikation eines Notarztes im Sinne des § 40 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 in der jeweils geltenden Fassung, aufzuweisen hat.

Schlagworte

Suchmaßnahme, Suchdienst, Rettungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092135

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)