§ 2 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

§ 2

(1) Zivilluftfahrt - Personalausweise und Flugschülerausweise haben zu enthalten:

unter I. den Aufdruck "Republik Österreich (Republic of Austria)" in Fettdruck sowie das Wappen der Republik Österreich,

unter II. die Bezeichnung des Ausweises in gesperrtem Fettdruck in deutscher und englischer Sprache und den Hinweis auf die bezughabenden Bestimmungen dieser Verordnung,

unter III. die fortlaufende Nummer des Ausweises, unter IV. Vor- und Zunamen des Inhabers und dessen Geburtsdatum, unter V. die Anschrift des Inhabers,

unter VI. die Staatsbürgerschaft des Inhabers,

unter VII. die Unterschrift des Inhabers,

unter VIII. einen Aufdruck mit der Bezeichnung der zuständigen

Behörde,

unter IX. die Gültigkeitsdauer des Ausweises,

unter X. die Unterschrift des ausstellenden Organs und das Datum

der Ausstellung,

unter XI. das Amtssiegel der zuständigen Behörde, unter XII. Grundberechtigungen sowie Erweiterungen derselben, unter XIII. Besondere Berechtigungen, u. zw. Schleppflug-,

Kunstflug-, Sichtnachtflug-, Sprechfunk-, Instrumentenflug- und Lehrberechtigungen sowie die Startarten für Segelflugzeuge, soweit sie nicht unter XII einzutragen sind.

(2) Anerkennungsscheine haben die in Abs. 1 unter I. bis VIII. und X. bezeichneten Angaben zu enthalten. Außerdem sind die Bezeichnung des ausländischen Zivilluftfahrt-Personalausweises, der anerkannt wird, dessen fortlaufende Nummer, der Staat, in dem der Ausweis ausgestellt worden ist, und die Behörde, die den anzuerkennenden Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt hat, einzutragen.

(3) Ausweise im Sinne des § 1 Abs. 1 sind mit einem Lichtbild des Inhabers zu versehen. Das Lichtbild ist im Ausweis zu befestigen und von der zuständigen Behörde abzustempeln.

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