§ 2 Ziviltechnikerprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1994

§ 2.

Die Mitglieder der Prüfungskommission haben sich in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge an der Prüfung zu beteiligen. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wird. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012428

Dokumentnummer

NOR12155485

alte Dokumentnummer

N9199440683J

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