zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022
Wahlbehörde
§ 2.
(1) Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen wird bei jeder Länderkammer eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem Wahlkommissär als Vorsitzenden und fünf Mitgliedern und je einem Ersatzmitglied für jedes Mitglied. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden nach Anhörung der Länderkammer aus dem Kreis jener Kammermitglieder bestellt, die das aktive und passive Wahlrecht haben. Ihre Bestellung ist durch die Länderkammer in den Kammernachrichten kundzumachen. Der Wahlkommissär wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten bestellt. Die Funktionsperiode der Wahlkommission dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission.
(2) Der Wahlkommissär hat die Wahlkommission einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sie ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Wahlkommissär und weitere drei Mitglieder anwesend sind. Sie faßt die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlkommissärs.
(3) Zur Annahme der Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Wahlkommission sind die Kammermitglieder verpflichtet. Für die ihnen aus der Ausübung ihrer Funktion erwachsenden Auslagen gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung.
(4) Verliert ein Mitglied der Wahlkommission das aktive oder passive Wahlrecht, so erlischt seine Mitgliedschaft; das für ihn bestellte Ersatzmitglied tritt an seine Stelle.
(5) Die Länderkammer hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR40214251
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)