§ 2 Zivilrechtliche Durchführung des Embargos gegen den Irak

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1992

§ 2.

Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie nach § 1 Abs. 1 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, daß er sie unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wußte noch wissen mußte, daß die Forderung nach § 1 Abs. 1 nicht zu erfüllen war.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10003035

Dokumentnummer

NOR12035980

alte Dokumentnummer

N2199219620J

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