§ 2.
Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie nach § 1 Abs. 1 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, daß er sie unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wußte noch wissen mußte, daß die Forderung nach § 1 Abs. 1 nicht zu erfüllen war.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10003035
Dokumentnummer
NOR12035980
alte Dokumentnummer
N2199219620J
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