§ 2.
Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie nach § 1 Abs. 1 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, daß er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wußte noch wissen mußte, daß die Forderung nach § 1 Abs. 1 nicht zu erfüllen war.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001152
Dokumentnummer
NOR12013731
alte Dokumentnummer
N1199214999L
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