§ 2 Zivilrechtliche Durchführung des Embargos gegen Jugoslawien

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1992

§ 2.

Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie nach § 1 Abs. 1 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, daß er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wußte noch wissen mußte, daß die Forderung nach § 1 Abs. 1 nicht zu erfüllen war.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001152

Dokumentnummer

NOR12013731

alte Dokumentnummer

N1199214999L

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