Umfang und Dauer
§ 2.
(1) Der Grundlehrgang dauert insgesamt 3 Wochen. Während dieses Zeitraumes ist der Zivildienstleistende von Dienstleistungen bei der Einrichtung befreit.
(2) Die Grundlehrgangsteilnehmer sind - abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, insbesondere solchen organisatorischer oder administrativer Art, - grundsätzlich internatsmäßig unterzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10005666
Dokumentnummer
NOR12062266
alte Dokumentnummer
N4198910010H
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