§ 2 Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Umfang und Dauer

§ 2.

(1) Der Grundlehrgang dauert insgesamt 3 Wochen. Während dieses Zeitraumes ist der Zivildienstleistende von Dienstleistungen bei der Einrichtung befreit.

(2) Die Grundlehrgangsteilnehmer sind - abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, insbesondere solchen organisatorischer oder administrativer Art, - grundsätzlich internatsmäßig unterzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10005666

Dokumentnummer

NOR12062266

alte Dokumentnummer

N4198910010H

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